Allgemeines Strafrecht: Ihr Anwalt in Berlin
Diebstahl, Betrug, Körperverletzung oder Beleidigung – die meisten Strafverfahren betreffen Vorwürfe aus dem Strafgesetzbuch. Fachanwalt Florian Beisenbusch verteidigt Sie in jedem Verfahrensstadium.
Das Allgemeine Strafrecht umfasst die Straftaten, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und nicht in Spezialgesetzen wie dem Betäubungsmittelgesetz oder der Abgabenordnung. Es ist das Rechtsgebiet, mit dem Beschuldigte in Berlin am häufigsten in Berührung kommen.
Welche Vorwürfe gehören zum Allgemeinen Strafrecht?
Die Bandbreite ist groß. Zu den wichtigsten Deliktsgruppen zählen:
- Straftaten gegen das Vermögen: zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug, Erpressung
- Straftaten gegen Leben und körperliche Unversehrtheit: zum Beispiel Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Totschlag
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit und Ehre: zum Beispiel Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Beleidigung
- Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich: zum Beispiel Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses
- Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung: zum Beispiel Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- Straftaten gegen die Rechtspflege: zum Beispiel falsche Verdächtigung, Strafvereitelung, Falschaussage
- Urkundendelikte: Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung
- Geld- und Wertzeichenfälschung
- Gemeingefährliche Straftaten und Verkehrsdelikte: zum Beispiel Brandstiftung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, unterlassene Hilfeleistung
- Straftaten im Amt: zum Beispiel Bestechlichkeit, Vorteilsannahme
Diese Liste zeigt, wie vielfältig das Allgemeine Strafrecht ist. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert stets ein gründliches Aktenstudium und tiefgehende Kenntnisse im materiellen Strafrecht ebenso wie im Strafprozessrecht – unabhängig davon, ob es um ein häufig verfolgtes Delikt oder einen seltenen Vorwurf geht.
Warum ein Fachanwalt für Strafrecht?
Gerade bei vermeintlich „kleinen“ Vorwürfen wie einem Ladendiebstahl oder einer Beleidigung unterschätzen viele Beschuldigte die Folgen: Eintragungen im Führungszeugnis, Probleme mit Arbeitgeber oder Aufenthaltsstatus, im Wiederholungsfall eine Freiheitsstrafe. Wer sich früh an einen spezialisierten Strafverteidiger wendet, hat die besten Chancen, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden – etwa durch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO.
Als Fachanwalt für Strafrecht unterstützt Sie Florian Beisenbusch bei allen strafrechtlichen Fragen und vertritt Sie in jedem Verfahrensstadium: vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten oder dem Landgericht Berlin – und darüber hinaus in Berufung und Revision.
Post von der Polizei erhalten? Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Was jetzt zu tun ist, lesen Sie unter Vorladung als Beschuldigter.
Häufige Fragen
Kann ein Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung enden?
Ja. Viele Verfahren werden bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt – mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Eine Einstellung führt nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis.
Ab wann steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Ins einfache Führungszeugnis werden Erstverurteilungen in der Regel erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten aufgenommen. Im Bundeszentralregister wird jedoch jede Verurteilung erfasst.