Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin: Verteidigung bei Drogenvorwürfen

Vom Besitz geringer Mengen bis zum Vorwurf des bandenmäßigen Handels – Fachanwalt Florian Beisenbusch verteidigt Sie in BtMG-Verfahren in Berlin und bundesweit.

Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das den Umgang mit Drogen in Deutschland reglementiert. Seit April 2024 gelten für Cannabis die Sonderregeln des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Straftaten nach dem BtMG können schwerwiegende Folgen haben und erfordern eine spezialisierte Strafverteidigung.

Welche Straftaten umfasst das Betäubungsmittelstrafrecht?

  • Unerlaubter Besitz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG): Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis ist strafbar – grundsätzlich unabhängig von der Menge.
  • Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG): Darunter fällt jede eigennützige Tätigkeit, die den Umsatz von Drogen fördert. Schon der Versuch ist strafbar.
  • Einfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG): Das Verbringen von Drogen über die Grenze nach Deutschland wird besonders streng verfolgt.
  • Unerlaubte Verschreibung und Abgabe: Ärzte und Apotheker machen sich strafbar, wenn sie Betäubungsmittel entgegen § 13 BtMG verschreiben oder abgeben (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG).
  • Handel in nicht geringer Menge, Bandenhandel und bewaffneter Handel (§§ 29a, 30, 30a BtMG): Hier drohen Mindeststrafen von einem Jahr, zwei Jahren oder fünf Jahren Freiheitsstrafe – es handelt sich um Verbrechen.
  • Besonders schwere Fälle (§ 29 Abs. 3 BtMG): etwa bei gewerbsmäßigem Handeln.

Sanktionen und Nebenfolgen

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu langjährigen Freiheitsstrafen. Maßgeblich sind Art, Menge und Wirkstoffgehalt der Drogen sowie die Umstände der Tat. Neben der Verurteilung drohen Nebenfolgen wie die Einziehung von Taterträgen und Vermögenswerten, die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Eintrag ins Führungszeugnis.

Bei Abhängigkeit bieten die §§ 35 ff. BtMG den Weg „Therapie statt Strafe“: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden.

Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Eine wirksame Verteidigung erfordert genaue Kenntnis der §§ 29 bis 30a BtMG, der Rechtsprechung zur „nicht geringen Menge“ und der strafprozessualen Vorschriften – etwa zur Verwertbarkeit von Telekommunikationsüberwachung und Chat-Daten aus entschlüsselten Messengerdiensten. Florian Beisenbusch verfügt als Fachanwalt für Strafrecht über langjährige Erfahrung in BtMG-Verfahren und berücksichtigt auch sozialrechtliche und therapeutische Aspekte, die bei drogenabhängigen Mandanten entscheidend sein können.

Die Kanzlei Beisenbusch vertritt Sie in allen Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts – im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und bei Haftbefehlen, die in BtMG-Verfahren besonders häufig sind.

Häufige Fragen

Wird ein Verfahren wegen einer geringen Menge eingestellt?

Bei Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen. Eine Garantie ist das aber nicht – insbesondere bei Wiederholungstätern oder harten Drogen.

Ist Cannabis jetzt komplett legal?

Nein. Erwachsene dürfen nach dem Konsumcannabisgesetz begrenzte Mengen besitzen und anbauen. Wer diese Grenzen überschreitet, mit Cannabis handelt oder es an Minderjährige abgibt, macht sich weiterhin strafbar – nun nach dem KCanG.

Verfasst von Florian Beisenbusch, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Moabit. Die Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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