Steuerstrafrecht in Berlin: Verteidigung bei Steuerhinterziehung

Post von der Steuerfahndung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle? Wir verteidigen Sie im Steuerstrafverfahren und prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.

Das Steuerstrafrecht umfasst Straftatbestände wie Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und – als Ordnungswidrigkeit – die leichtfertige Steuerverkürzung. Die Kontrolldichte der Finanzbehörden hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, unter anderem durch den automatischen internationalen Informationsaustausch über Kontodaten.

Wie kommt es zu Ermittlungen?

  • Betriebsprüfungen: Stellt der Prüfer Unregelmäßigkeiten fest, wird häufig ein Strafverfahren eingeleitet – oft noch während der Prüfung.
  • Anzeigen: Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Ex-Partnern lösen viele Verfahren aus.
  • Kontrollmitteilungen und Datenaustausch: Der Informationsaustausch zwischen Behörden im In- und Ausland erhöht das Entdeckungsrisiko erheblich.

Steuerstraftaten im Überblick

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft.
  • Steuerhehlerei (§ 374 AO): Wer Waren ankauft, absetzt oder sich verschafft, für die Verbrauchsteuern oder Zoll hinterzogen wurden – etwa unversteuerte Zigaretten.
  • Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO): keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Selbstanzeige: Chancen und Risiken

Das Steuerrecht kennt eine Besonderheit: Wer alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nacherklärt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen nachzahlt, bleibt nach § 371 AO straffrei. Die Anforderungen an Vollständigkeit und Richtigkeit sind jedoch hoch. Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt ist oder eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen einen zusätzlichen Geldbetrag ein (§ 398a AO).

Keine Selbstanzeige ohne Beratung Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam – und liefert der Behörde gleichzeitig ein Geständnis. Lassen Sie sie deshalb gemeinsam mit Ihrem Steuerberater und einem Strafverteidiger vorbereiten.

Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht in Berlin

Ob Ermittlungen der Steuerfahndung, ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung oder die Frage nach einer Selbstanzeige: Wir stehen Ihnen in Berlin und bundesweit mit einer durchdachten Verteidigungsstrategie zur Seite. Gerade während einer Betriebsprüfung sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen, um Risiken und Chancen richtig einzuschätzen.

Häufige Fragen

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Die strafrechtliche Verjährung beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre. Sie beginnt in der Regel mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids. Steuerlich können hinterzogene Steuern zehn Jahre lang festgesetzt werden.

Muss ich mit der Steuerfahndung sprechen?

Nein. Im Steuerstrafverfahren haben Sie wie in jedem Strafverfahren das Recht zu schweigen. Ihre Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren sind nicht erzwingbar, solange gegen Sie ein Strafverfahren läuft (§ 393 AO).

Verfasst von Florian Beisenbusch, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Moabit. Die Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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Bitte schildern Sie hier keine Angaben zum tatsächlichen Geschehen. Tragen Sie stattdessen ausschließlich den aktuellen Stand des Verfahrens ein, zum Beispiel: Durchsuchung, polizeiliche Anhörung, Vorladung, Untersuchungshaft, Strafbefehl, Anklageschrift oder Urteil.

Alles Weitere besprechen wir persönlich und vertraulich im Rahmen der Beratung.

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