Vorladung als Beschuldigter: Was Sie jetzt tun sollten
Eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen der Polizei ist ein ernstes Signal: Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren. Jetzt kommt es darauf an, besonnen zu handeln und Ihre Rechte zu kennen.
Akuter Notfall – Festnahme, Durchsuchung, Haft: auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar über unsere Notfall-Rufnummer
Das Wichtigste in Kürze Zu einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Melden Sie sich bei einem Strafverteidiger – er sagt den Termin ab, nimmt Akteneinsicht und bespricht mit Ihnen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Müssen Sie zur Vorladung erscheinen?
- Vorladung der Polizei: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie nicht hingehen.
- Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts: Hier besteht eine Pflicht zum Erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Aussagen müssen Sie aber auch dort nicht.
- Anhörungsbogen: Den Bogen müssen Sie nicht ausfüllen. Pflicht sind nur Angaben zu Ihrer Person – und auch die können wir für Sie übermitteln.
Überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden Ihrem Anwalt für Strafrecht. Er zeigt die Verteidigung bei der zuständigen Dienststelle an, sagt den Termin ab und übernimmt die weiteren Schritte für Sie.
Verhaltenshinweise bei einer Vorladung
- Keine Aussagen ohne Anwalt. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen, um sich nicht unbeabsichtigt selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
- Vorsicht bei „informellen“ Gesprächen. Telefonate oder spontane Befragungen „nur zur Klärung“ sind Vernehmungen. Geben Sie keine Erklärungen ab, auch nicht zu Ihrer Entlastung.
- Nur Angaben zur Person. Verpflichtend sind nur Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG).
- Nichts schriftlich erklären. Schicken Sie keine eigene Stellungnahme und keine Unterlagen an die Polizei.
- Mit niemandem über den Vorwurf sprechen. Auch nicht mit Zeugen oder Mitbeschuldigten – und nicht über Messenger.
Warum erst Akteneinsicht, dann Aussage?
Bevor Sie sich äußern, sollten Sie wissen, was die Ermittler wissen. Ohne Kenntnis der Akte lässt sich nicht abschätzen, wie eine Aussage wirkt – oft verschlechtert gerade eine gut gemeinte Erklärung die eigene Lage. Ihr Verteidiger fordert deshalb zuerst die Ermittlungsakte an. Danach entscheiden Sie gemeinsam, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme über den Anwalt oder ein Antrag auf Einstellung der beste Weg ist. Mehr dazu unter Akteneinsicht.
Notfallkontakt
Werden Sie überraschend mit einer Vernehmung konfrontiert – etwa an der Haustür oder bei einer Verkehrskontrolle –, erreichen Sie uns über unsere Notfall-Rufnummer, auch außerhalb der Bürozeiten. Wir sorgen für schnellstmögliche Unterstützung und begleiten Sie durch die weiteren Verfahrensschritte.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich nicht zur Polizei gehe?
Nichts Nachteiliges. Die Polizei schickt die Akte an die Staatsanwaltschaft, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Sinnvoll ist, dass Ihr Verteidiger den Termin absagt und sich als Ansprechpartner meldet.
Wird das Verfahren nicht schneller eingestellt, wenn ich alles erkläre?
Das ist ein verbreiteter Irrtum. Die Polizei entscheidet nicht über eine Einstellung, das tut die Staatsanwaltschaft – auf Grundlage der Akte. Eine Einstellung erreichen Sie am ehesten über eine Stellungnahme Ihres Verteidigers, die auf die Aktenlage zugeschnitten ist.
Ich bin als Zeuge vorgeladen. Gilt das auch für mich?
Nein, für Zeugen gelten andere Regeln: Sie müssen in der Regel erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen, haben aber unter Umständen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht. Mehr unter Zeugenbeistand.