Anwalt für Umweltstrafrecht
Anwalt für Umweltstrafrecht in Berlin-Moabit
Unsere Kanzlei für Strafrecht bietet bundesweite Strafverteidigung mit besonderem Schwerpunkt im Umweltstrafrecht.
Was umfasst das Allgemeine Strafrecht?
Das Umweltstrafrecht ist ein besonders bedeutendes Rechtsgebiet, das sich mit strafrechtlichen Verstößen gegen den Schutz der Umwelt befasst. Umweltschäden können weitreichende Folgen haben und gefährden nicht nur die Natur, sondern auch die Gesundheit der Menschen. Die strafrechtlichen Regelungen hierzu sind in den §§ 324 ff. StGB (Strafgesetzbuch) festgelegt. Die Strafen für Umweltvergehen reichen von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren.
Wichtige Straftatbestände im Umweltstrafrecht:
- § 324 StGB – Verunreinigung von Gewässern: Wer Abfälle, giftige Substanzen oder andere schädliche Stoffe in Gewässer einleitet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
- § 326 StGB – Umweltschädliche Abfallbeseitigung: Wer Abfälle illegal entsorgt oder unsachgemäß deponiert, kann ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt werden.
Risiken für Unternehmen und Konzerne
Ein erheblicher Bereich des Umweltstrafrechts betrifft Unternehmen und Konzerne, die für Umweltvergehen verantwortlich gemacht werden. Diese Verstöße können nicht nur zu erheblichen Geldbußen führen, sondern auch das Fortbestehen des Unternehmens gefährden, wenn die Straftaten auf fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen von verantwortlichen Personen zurückzuführen sind.
Keine Kavaliersdelikte
Umweltstraftaten sind ernstzunehmende Delikte, die mit hohen Strafen und gravierenden Auswirkungen für die Umwelt, die Gesellschaft und die verantwortlichen Personen verbunden sind. Eine frühzeitige Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Umweltstrafrecht ist daher unbedingt erforderlich, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und schwerwiegende Folgen zu vermeiden.
Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls eine angemessene Lösung zu erzielen – sei es im Ermittlungsverfahren oder im Gerichtsverfahren.
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