Umweltstrafrecht in Berlin: Verteidigung für Verantwortliche und Unternehmen
Gewässerverunreinigung, illegale Abfallentsorgung, Verstöße gegen Genehmigungen – Umweltstrafverfahren treffen häufig Betriebsinhaber, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter.
Das Umweltstrafrecht ahndet Verstöße gegen den Schutz von Boden, Wasser, Luft und Natur. Die zentralen Vorschriften stehen in den §§ 324 ff. des Strafgesetzbuchs. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von zehn Jahren in besonders schweren Fällen.
Wichtige Straftatbestände im Umweltstrafrecht
- Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB): Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden – auch fahrlässiges Handeln ist strafbar.
- Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) und Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
- Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (§ 326 StGB): Wer Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen beseitigt oder ohne Genehmigung verbringt, riskiert ebenfalls bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)
Risiken für Unternehmen und Verantwortliche
Ein erheblicher Teil der Umweltstrafverfahren betrifft Unternehmen. Strafrechtlich verantwortlich sind dabei immer natürliche Personen – Inhaber, Geschäftsführer, Betriebs- oder Umweltbeauftragte. Gegen das Unternehmen selbst kann eine Verbandsgeldbuße verhängt werden; zudem droht die Einziehung der durch den Verstoß ersparten Kosten. Hinzu kommen verwaltungsrechtliche Folgen bis hin zum Widerruf von Genehmigungen.
Keine Kavaliersdelikte
Umweltstraftaten werden von den Behörden zunehmend konsequent verfolgt. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist daher dringend zu empfehlen, um eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln und schwerwiegende Folgen für Sie und Ihr Unternehmen zu vermeiden. Wir stehen Ihnen im Ermittlungsverfahren ebenso zur Seite wie vor Gericht.