Jugendstrafrecht in Berlin: Verteidigung für junge Menschen und ihre Eltern
Ihr Kind hat eine Vorladung erhalten oder ist angeklagt? Wir begleiten Jugendliche, Heranwachsende und ihre Familien durch das Verfahren und setzen uns für eine faire, angemessene Lösung ein.
Das Jugendstrafrecht ist auf junge Beschuldigte zugeschnitten und zielt vor allem auf Erziehung und Wiedereingliederung ab. Grundlage ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht nicht die Tat, sondern die Persönlichkeit und Entwicklung des jungen Menschen im Vordergrund.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
- Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht bestraft werden.
- Jugendliche (14 bis 17 Jahre) werden immer nach Jugendstrafrecht behandelt.
- Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) werden nach Jugendstrafrecht beurteilt, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). In der Praxis ist das häufig der Fall.
Neben dem Strafgesetzbuch kommen auch im Jugendstrafrecht Spezialgesetze zur Anwendung, etwa das Betäubungsmittelgesetz bei Drogendelikten oder das Straßenverkehrsgesetz bei Verkehrsstraftaten. Zuständig sind in Berlin die Jugendgerichte beim Amtsgericht Tiergarten.
Welche Folgen sieht das Jugendgerichtsgesetz vor?
- Erziehungsmaßregeln: keine Strafen, sondern Weisungen mit erzieherischer Wirkung – etwa soziale Trainingskurse, Täter-Opfer-Ausgleich oder Beratungsgespräche.
- Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen wie gemeinnützige Arbeit oder Geldzahlungen sowie Jugendarrest von bis zu vier Wochen.
- Jugendstrafe: bei schweren Taten oder „schädlichen Neigungen“. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, bei schwersten Verbrechen bis zu zehn Jahre. Bis zu zwei Jahren kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden.
Viele Jugendverfahren lassen sich ohne Hauptverhandlung beenden: Die Staatsanwaltschaft kann nach § 45 JGG von der Verfolgung absehen, etwa wenn bereits eine erzieherische Maßnahme erfolgt ist. Eine engagierte Verteidigung setzt genau hier an.
Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin
Die Kanzlei Beisenbusch verteidigt Jugendliche und junge Erwachsene im Ermittlungsverfahren, vor dem Jugendrichter und dem Jugendschöffengericht sowie in Berufung und Revision. Wir arbeiten dabei mit der Jugendgerichtshilfe zusammen und beziehen die Eltern ein, soweit der junge Mandant das möchte. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor Ihr Kind bei der Polizei aussagt.
Häufige Fragen
Muss mein Kind zur Vorladung der Polizei gehen?
Nein. Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter muss niemand folgen – auch kein Jugendlicher. Melden Sie sich bei uns, bevor Ihr Kind Angaben macht. Wir zeigen die Verteidigung an und nehmen Akteneinsicht.
Steht eine Jugendstrafe im Führungszeugnis?
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur im Erziehungsregister vermerkt. Auch eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren mit Bewährung erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis.