Cyberkriminalität in Berlin: Verteidigung bei Internet- und Computerdelikten
Hacking, Phishing, Online-Betrug oder Vorwürfe aus Chats: Bei Cyberdelikten entscheiden technische Details über den Ausgang. Wir verteidigen Sie mit Verständnis für Technik und Beweisrecht.
Das Computerstrafrecht befasst sich mit Straftaten, die mithilfe von Computern, Netzwerken und digitalen Technologien begangen werden. Die Taten sind oft international, technisch anspruchsvoll und schwer nachzuweisen – und die Ermittlungsbehörden stützen sich zunehmend auf digitale Spuren wie IP-Adressen, Chat-Verläufe und Kryptowährungs-Transaktionen.
Typische Straftaten im Bereich Cyberkriminalität
- Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB): das Überwinden von Zugangssicherungen, umgangssprachlich „Hacking“.
- Datenveränderung (§ 303a StGB): das unbefugte Löschen, Verändern oder Unterdrücken von Daten, etwa durch Ransomware.
- Computersabotage (§ 303b StGB): die gezielte Störung von IT-Systemen, zum Beispiel durch DDoS-Angriffe.
- Computerbetrug (§ 263a StGB): etwa die Nutzung fremder Zugangsdaten beim Online-Banking oder missbräuchliche Kartenzahlungen.
- Betrug im Internet (§ 263 StGB): Fake-Shops, Warenbetrug auf Kleinanzeigen-Plattformen, Phishing.
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): etwa das Anlegen von Konten unter falscher Identität.
- Urheberrechtsverletzungen (§ 106 UrhG): die unerlaubte Verbreitung geschützter Werke.
- Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung im Netz (§§ 185 bis 187 StGB): auch in sozialen Medien und Messengern.
- Geldwäsche als „Finanzagent“ (§ 261 StGB): wer sein Konto für fremde Zahlungen zur Verfügung stellt, gerät schnell selbst ins Visier.
Welche Strafen drohen?
Je nach Delikt drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Besonders schwere Fälle der Computersabotage, etwa mit einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder gegen kritische Infrastruktur, können mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Bei Betrugsdelikten kommt regelmäßig die Einziehung der erlangten Beträge hinzu.
Verteidigung bei Cyberdelikten
Bei Internetdelikten ist die Zuordnung der Tat zum Beschuldigten oft die Schwachstelle der Anklage: Eine IP-Adresse beweist nicht, wer am Rechner saß, und ein Konto nicht, wer es angelegt hat. Wir prüfen die technischen Ermittlungsergebnisse kritisch, achten auf die Rechtmäßigkeit von Datenerhebungen und ziehen bei Bedarf eigene IT-Sachverständige hinzu.
Häufig sind Beschuldigte selbst Opfer, etwa wenn ihr Konto als „Finanzagent“ missbraucht wurde. Auch hier gilt: Erst Akteneinsicht, dann Stellungnahme.
Häufige Fragen
Ich habe Post wegen Betrugs auf einer Kleinanzeigen-Plattform bekommen. Was tun?
Antworten Sie nicht selbst auf den Anhörungsbogen und kontaktieren Sie den Anzeigeerstatter nicht. Wir nehmen Akteneinsicht und klären, ob sich das Verfahren – etwa durch Schadenswiedergutmachung – frühzeitig einstellen lässt.