Pflichtverteidiger in Berlin: Ihr Recht auf den Anwalt Ihres Vertrauens

Ob Untersuchungshaft, Verbrechensvorwurf oder Anklage zum Schöffengericht – in vielen Fällen steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu. Den müssen Sie nicht dem Zufall überlassen.

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In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass ein Beschuldigter einen Verteidiger haben muss. Benennt er keinen, ordnet ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Grundlage ist § 140 der Strafprozessordnung (StPO), der die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung regelt.

Wann steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu?

Ein Pflichtverteidiger wird insbesondere bestellt, wenn:

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Schöffengericht stattfindet,
  • Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe,
  • gegen Sie Untersuchungshaft vollstreckt wird oder Sie einstweilig untergebracht sind,
  • ein Sicherungsverfahren gegen Sie durchgeführt wird oder ein Berufsverbot droht,
  • dem Verletzten ein Anwalt beigeordnet wurde, etwa als Nebenklagevertreter.

Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn:

  • die Schwere der Tat oder der drohenden Rechtsfolge eine Verteidigung erfordert – als Faustregel bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr,
  • die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, dass ein Laie sie ohne anwaltliche Hilfe nicht bewältigen kann,
  • der Beschuldigte sich erkennbar nicht selbst verteidigen kann, etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder fehlender Sprachkenntnisse.

Ihr Recht, den Pflichtverteidiger selbst zu wählen

Sie haben das Recht, den Anwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger zu benennen. Das Gericht muss Ihnen dafür eine Frist setzen und den benannten Anwalt grundsätzlich bestellen (§ 142 StPO). Nutzen Sie diese Möglichkeit – sonst wählt das Gericht einen Verteidiger für Sie aus, den Sie nicht kennen.

Wenn Sie Fachanwalt für Strafrecht Florian Beisenbusch als Pflichtverteidiger benennen möchten, unterstützen wir Sie dabei und teilen dem Gericht die Bereitschaft zur Übernahme mit. Ein Wechsel ist auch noch möglich, wenn das Gericht bereits einen anderen Verteidiger bestellt hat – innerhalb von drei Wochen nach der Bestellung, wenn Sie Ihren Anwalt nicht selbst auswählen konnten (§ 143a StPO).

Was kostet ein Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger wird zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Werden Sie verurteilt, müssen Sie die Kosten des Verfahrens tragen – dazu gehören auch die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Bei einem Freispruch zahlt die Staatskasse. Pflichtverteidigung ist also kein „kostenloser Anwalt“, sondern eine Garantie dafür, dass Sie in wichtigen Verfahren nicht ohne Verteidigung bleiben. Mehr unter Kosten.

Warum Sie uns kontaktieren sollten

Häufig gibt es wichtige Gründe für eine Pflichtverteidigung, die dem Gericht nicht von selbst bekannt sind. Wir prüfen Ihre Situation sorgfältig und setzen uns dafür ein, dass Ihnen eine Verteidigung zur Seite gestellt wird. Gemeinsam klären wir, ob eine Pflichtverteidigung in Ihrem Fall in Betracht kommt, und setzen Ihre Rechte von Anfang an konsequent durch.

Häufige Fragen

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

Nein. Der Pflichtverteidiger hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Entscheidend ist nicht die Art der Bestellung, sondern die Erfahrung und das Engagement des Anwalts – deshalb lohnt es sich, ihn selbst auszuwählen.

Wie benenne ich Florian Beisenbusch als Pflichtverteidiger?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, am besten mit dem Schreiben des Gerichts und dem Aktenzeichen. Wir melden uns beim Gericht und beantragen unsere Bestellung. Befinden Sie sich in Haft, genügt es, wenn Angehörige uns kontaktieren.

Verfasst von Florian Beisenbusch, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Moabit. Die Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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Bitte schildern Sie hier keine Angaben zum tatsächlichen Geschehen. Tragen Sie stattdessen ausschließlich den aktuellen Stand des Verfahrens ein, zum Beispiel: Durchsuchung, polizeiliche Anhörung, Vorladung, Untersuchungshaft, Strafbefehl, Anklageschrift oder Urteil.

Alles Weitere besprechen wir persönlich und vertraulich im Rahmen der Beratung.

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