Verkehrsstrafrecht in Berlin: Verteidigung mit Blick auf den Führerschein
Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis? Florian Beisenbusch ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht – eine Doppelqualifikation, die bei Verkehrsstraftaten den Unterschied macht.
Das Verkehrsstrafrecht erfasst Straftaten im Straßenverkehr, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden. Geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in Spezialgesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Neben der Strafe droht fast immer auch der Verlust des Führerscheins.
Typische Verkehrsstraftaten
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, bei Übermüdung oder grob verkehrswidriges Verhalten, durch das andere gefährdet werden.
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Ab 1,1 Promille gilt ein Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Schon ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Wer nach einem Unfall wegfährt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen oder angemessen zu warten, begeht „Unfallflucht“.
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten haben häufig strafrechtliche Folgen.
- Vollrausch (§ 323a StGB): Wer sich schuldunfähig trinkt und dann eine Tat begeht, wird dennoch bestraft.
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB): zum Beispiel dichtes Auffahren, Ausbremsen oder Abdrängen.
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB): Teilnahme an oder Ausrichtung illegaler Rennen, auch als „Alleinrennen“.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): auch während eines Fahrverbots oder nach Entziehung der Fahrerlaubnis.
Welche Folgen drohen?
Je nach Schwere reichen die Folgen von Geldstrafen und Fahrverboten bis zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB). Bei Alkohol- und Drogenfahrten kann die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.
Besonders wichtig: Nach einer Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht wird der Führerschein häufig schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen (§ 111a StPO). Hier zählt jeder Tag – eine schnelle Verteidigung kann die Dauer bis zur Rückgabe deutlich verkürzen.
Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht
Eine wirksame Verteidigung erfordert fundierte Kenntnisse in StGB und StVG und praktische Erfahrung mit Blutalkoholgutachten, Messverfahren und Unfallrekonstruktionen. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht verbindet Florian Beisenbusch beide Rechtsgebiete: Er verteidigt Sie im Strafverfahren und hat zugleich die verkehrsrechtlichen Folgen – Fahrerlaubnis, MPU, Versicherung – von Anfang an im Blick.
Die Kanzlei in Berlin-Moabit vertritt Sie in allen Phasen des Verfahrens, von der Beratung im Ermittlungsverfahren bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten.
Nur Bußgeld oder Fahrverbot? Auch bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen und bei der Unfallregulierung sind wir für Sie da. Schreiben Sie uns dafür bitte über das Kontaktformular auf kanzlei-beisenbusch.de.
Häufige Fragen
Bekomme ich meinen Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt zurück?
Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen und eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verhängt. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird angerechnet. Ziel der Verteidigung ist es, die Sperrfrist so kurz wie möglich zu halten oder – wo die Beweislage es zulässt – die Entziehung ganz zu vermeiden.
Was gilt bei einem Parkrempler ohne Zeugen?
Auch kleine Schäden beim Ein- oder Ausparken können eine Unfallflucht nach § 142 StGB darstellen, wenn Sie wegfahren, ohne angemessen zu warten oder die Polizei zu informieren. Haben Sie Post wegen Unfallflucht bekommen, sollten Sie sich nicht selbst äußern, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen lassen.