Rechtsgebiete des Strafrechts
Strafraverteidiger im gesamten Bundesgebiet
Sie sind Beschuldigte:r in einem Strafverfahren?
Ablauf und Kosten des rechtlichen Beistands in einem Strafverfahren?
Zu unterscheiden ist zwischen der sog. Wahl- und der Pflichtverteidigung. Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Wahlverteidigung. In diesem Fall wählen die Beschuldigten selbst, ob sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verteidigen lassen möchten. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin und die beschuldigte Person schließen einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesem Fall haftet für den Vergütungsanspruch der Rechtsanwält:innen zunächst der oder die Mandant:in. Kommt es jedoch zu einem Freispruch, so sind die Kosten nicht von der Mandantschaft zu tragen – sondern von der Staatskasse.
Bei schwereren Anschuldigungen (in allen Fällen des § 140 der Strafprozessordnung) ist jedoch in jedem Fall ein:e Pflichtverteidiger:in zu bestellen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), einem drohenden Berufsverbot, einer drohenden Anordnung der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, bei erstinstanzlich vor dem Landgericht zu verhandelnden Fällen oder wenn sich der oder die Mandant:in nicht selbst verteidigen kann.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin ist dabei nicht willkürlich. Sie bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unser wichtigstes Ziel ist es, unserer Mandantschaft einen fairen Prozess mit dem bestmöglichen Ausgang zu erwirken. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandantschaft entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
In einer persönlichen Ersteinschätzung schauen wir uns die Optionen an und erörtern die Möglichkeiten, wie eine erfolgversprechende Strafverteidigung aussehen kann.
Sind Sie Geschädigte:r einer Straftat geworden?
Benötigen Sie als Zeuge Beistand?
Sie sind Beschuldigte:r in einem Strafverfahren?
Ablauf und Kosten des rechtlichen Beistands in einem Strafverfahren?
Zu unterscheiden ist zwischen der sog. Wahl- und der Pflichtverteidigung. Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Wahlverteidigung. In diesem Fall wählen die Beschuldigten selbst, ob sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verteidigen lassen möchten. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin und die beschuldigte Person schließen einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesem Fall haftet für den Vergütungsanspruch der Rechtsanwält:innen zunächst der oder die Mandant:in. Kommt es jedoch zu einem Freispruch, so sind die Kosten nicht von der Mandantschaft zu tragen – sondern von der Staatskasse.
Bei schwereren Anschuldigungen (in allen Fällen des § 140 der Strafprozessordnung) ist jedoch in jedem Fall ein:e Pflichtverteidiger:in zu bestellen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), einem drohenden Berufsverbot, einer drohenden Anordnung der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, bei erstinstanzlich vor dem Landgericht zu verhandelnden Fällen oder wenn sich der oder die Mandant:in nicht selbst verteidigen kann.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin ist dabei nicht willkürlich. Sie bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unser wichtigstes Ziel ist es, unserer Mandantschaft einen fairen Prozess mit dem bestmöglichen Ausgang zu erwirken. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandantschaft entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
In einer persönlichen Ersteinschätzung schauen wir uns die Optionen an und erörtern die Möglichkeiten, wie eine erfolgversprechende Strafverteidigung aussehen kann.
Sind Sie Geschädigte:r einer Straftat geworden?
Benötigen Sie als Zeuge Beistand?
Sie sind Beschuldigte:r in einem Strafverfahren?
Ablauf und Kosten des rechtlichen Beistands in einem Strafverfahren?
Zu unterscheiden ist zwischen der sog. Wahl- und der Pflichtverteidigung. Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Wahlverteidigung. In diesem Fall wählen die Beschuldigten selbst, ob sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verteidigen lassen möchten. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin und die beschuldigte Person schließen einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesem Fall haftet für den Vergütungsanspruch der Rechtsanwält:innen zunächst der oder die Mandant:in. Kommt es jedoch zu einem Freispruch, so sind die Kosten nicht von der Mandantschaft zu tragen – sondern von der Staatskasse.
Bei schwereren Anschuldigungen (in allen Fällen des § 140 der Strafprozessordnung) ist jedoch in jedem Fall ein:e Pflichtverteidiger:in zu bestellen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), einem drohenden Berufsverbot, einer drohenden Anordnung der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, bei erstinstanzlich vor dem Landgericht zu verhandelnden Fällen oder wenn sich der oder die Mandant:in nicht selbst verteidigen kann.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin ist dabei nicht willkürlich. Sie bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unser wichtigstes Ziel ist es, unserer Mandantschaft einen fairen Prozess mit dem bestmöglichen Ausgang zu erwirken. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandantschaft entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
In einer persönlichen Ersteinschätzung schauen wir uns die Optionen an und erörtern die Möglichkeiten, wie eine erfolgversprechende Strafverteidigung aussehen kann.
Sind Sie Geschädigte:r einer Straftat geworden?
Benötigen Sie als Zeuge Beistand?
Sie sind Beschuldigte:r in einem Strafverfahren?
Ablauf und Kosten des rechtlichen Beistands in einem Strafverfahren?
Zu unterscheiden ist zwischen der sog. Wahl- und der Pflichtverteidigung. Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Wahlverteidigung. In diesem Fall wählen die Beschuldigten selbst, ob sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verteidigen lassen möchten. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin und die beschuldigte Person schließen einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesem Fall haftet für den Vergütungsanspruch der Rechtsanwält:innen zunächst der oder die Mandant:in. Kommt es jedoch zu einem Freispruch, so sind die Kosten nicht von der Mandantschaft zu tragen – sondern von der Staatskasse.
Bei schwereren Anschuldigungen (in allen Fällen des § 140 der Strafprozessordnung) ist jedoch in jedem Fall ein:e Pflichtverteidiger:in zu bestellen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), einem drohenden Berufsverbot, einer drohenden Anordnung der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, bei erstinstanzlich vor dem Landgericht zu verhandelnden Fällen oder wenn sich der oder die Mandant:in nicht selbst verteidigen kann.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin ist dabei nicht willkürlich. Sie bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unser wichtigstes Ziel ist es, unserer Mandantschaft einen fairen Prozess mit dem bestmöglichen Ausgang zu erwirken. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandantschaft entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
In einer persönlichen Ersteinschätzung schauen wir uns die Optionen an und erörtern die Möglichkeiten, wie eine erfolgversprechende Strafverteidigung aussehen kann.